Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023)
Zum 17.07.2026 treten Änderungen der Förderrichtlinie Natürliches Erbe 2023 in Kraft. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
- Neuer Fördergegenstand S – Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft. Die Antragstellung wurde am 5. August 2026 eröffnet. Die maximale Zuwendung beträgt 200.000 Euro je Vorhaben.
- Änderung des Fördergegenstands E.2 – Prävention von Schäden durch Biber. Die maximale Zuwendungssumme wird von 20.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht.
Aufgrund der aktuell angespannten Haushaltssituation auf Landes- und Bundesebene stehen insbesondere für überjährige Vorhaben generell weniger bzw. nur sehr begrenzt Mittel für künftige Haushaltsjahre (Folgejahre) zur Verfügung. Prognosen zur Mittelverfügbarkeit sind unter den gegebenen Rahmenbedingungen derzeit kaum möglich. Wir bitten daher um Verständnis, dass die Bewilligungsstellen nicht verlässlich vorhersehen können, zu welchem Zeitpunkt Entscheidungen zu Bewilligungen und Nachbewilligungen getroffen werden können.
ELER-finanzierte Vorhaben dürfen vor Antragstellung begonnen werden, sie dürfen jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig durchgeführt worden sein. Ein Vorhaben ist abgeschlossen, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erfolgen kann bzw. wenn der Förderzweck vollständig erfüllt ist.
Für landesfinanzierte und GAK-finanzierte Maßnahmen unter 100.000 € ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei größeren Vorhaben ab 100.000 € ist eine Zustimmung der Bewilligungsbehörde erforderlich. Für ELER-finanzierte Vorhaben ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen, soweit es sich in Einzelfällen um staatliche Beihilfen handelt (z. B. Vorhaben im Wald).
Für den Fall, dass Sie schon vor der Bewilligung mit der Maßnahmenumsetzung beginnen möchten, nehmen Sie daher bitte unbedingt vorher Kontakt mit der regional zuständigen Bewilligungsstelle des LfULG auf.
Die Förderung erfolgt für ausgewählte Vorhabentypen als Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten. Mit dem Festbetrag sind alle Leistungen vergütet, die für die Umsetzung des Vorhabens notwendig sind. Antragsteller müssen zur Abrechnung festbetragsfinanzierter Vorhaben keine Zahlungsbelege vorlegen.
Die förderfähigen Ausgaben bei Personalkosten werden ebenfalls auf der Basis von Einheitskosten als Monats- oder Stundensätze für vier verschiedene Anforderungsniveaus ermittelt. Die Einheitskosten Personal decken alle Lohnausgaben einschließlich Lohnnebenkosten ab. Informationen zur Einordnung der Tätigkeiten in die Anforderungsniveaus, Beispiele für die Anwendung und Hinweise zur Abrechnung können Sie dem Hinweisblatt zu Personalkosten entnehmen.
Alle Einheitskosten werden jährlich überprüft und ggf. aktualisiert.
Öffentliche Auftraggeber werden nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert.
Die Bewilligungsbehörden müssen vor Bewilligung eines Förderantrages einordnen, ob es sich beim Begünstigten um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Hierzu ist Ihre Auskunft erforderlich, für die Sie die nachstehende Erklärung zu § 99 GWB verwenden können. Weiterhin wird geprüft, ob Begünstigte als öffentliche Auftraggeber die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe beachtet haben.