Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023)
Achtung: Wiedereröffnung der Antragstellung für landesfinanzierte Vorhaben ab 1. September 2025
(siehe Aktuelles/Wichtige Informationen)
Landesfinanzierte Fördergegenstände der FRL NE/2023
Ab dem 1. September 2025 ist die Antragstellung für die Fördergegenstände
- D.2 – Einzelvorhaben des Naturschutzes
und - H – Jungbaumpflege für Obstgehölze
wieder möglich.
Für folgende Fördergegenstände kann derzeit kein Antrag gestellt werden:
- D.1 – Komplexvorhaben des Naturschutzes
- W – Sanierung Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen (Weinbergmauern)
ELER-finanzierte Fördergegenstände der FRL NE/2023
Auszahlungsanträge können für alle ELER-finanzierten Fördergegenstände über das Programm »Internet Antragstellung Förderung (IAF)« gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung Ihres Auszahlungsantrages.
Seit dem 1. März 2025 besteht ein vollständiger Antragsstopp für die ELER-finanzierten Fördergegenstände:
- A.1 – Biotopgestaltung und Artenschutz
- A.2 – Technik und Ausstattung
- B.1 – Naturschutzfachplanungen
- B.2 – Studien zur Dokumentation von Arten und Lebensraumtypen
- C.2 – Naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.
Die Bewilligung der bereits vorliegenden Förderanträge erfolgt auf Grundlage der geltenden Richtlinie im Rahmen der Mittelverfügbarkeit nach fachlicher Priorität und nach Antragseingang.
Abgrenzung zur Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023:
Für bestimmte Vorhaben der Biotopgestaltung, insbesondere Anlage und Aufwertung von Gehölzen sowie von arten- und blütenreichen Wiesen, sind vor Antragstellung folgende Fragen zu beantworten:
- Findet das Vorhaben im Siedlungsbereich von Städten und Gemeinden ab 2.000 Einwohnern statt?
- Ist der Antragstellende eine gemeinnützige Organisation, eine anerkannte Religionsgemeinschaft, eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein kommunales Unternehmen?
- Findet das Vorhaben nicht auf Waldflächen oder Landwirtschaftsflächen statt?
Wenn alle drei Fragen mit ja beantwortet werden, dann erfolgt eine Förderung ausschließlich über die Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023!
Weitere Informationen finden Sie im nachstehenden Informationsblatt:
Weitere Fördermöglichkeiten:
ELER-finanzierte Vorhaben dürfen vor Antragstellung begonnen werden, sie dürfen jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig durchgeführt worden sein. Ein Vorhaben ist abgeschlossen, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erfolgen kann bzw. wenn der Förderzweck vollständig erfüllt ist.
Für landesfinanzierte und GAK-finanzierte Maßnahmen ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Das gilt auch für ELER-finanzierte Vorhaben, soweit es sich in Einzelfällen um staatliche Beihilfen handelt (z. B. Vorhaben im Wald).
Der Beginn vor Bewilligung ist jedoch nur auf eigenes Risiko möglich und steht unter dem Vorbehalt einer Kürzung oder Ablehnung aus administrativen, haushälterischen oder fachlichen Gründen im Ergebnis der Verwaltungskontrolle. Darüber hinaus ist zur Plausibilisierung der beantragten Zuwendung eine entsprechende Beurteilung notwendig. Sollte der Zustand der Umsetzung des Vorhabens nicht mehr erkennen lassen, in welchem Umfang Leistungen tatsächlich erforderlich waren, um den Förderzweck zu erreichen, muss der Antrag u. U. abgelehnt werden. Das betrifft insbesondere Vorhaben der Sanierung von Gehölzen und Biotopen, für die eine Einstufung des Aufwands oder der Erschwernis erforderlich ist.
Für den Fall, dass Sie schon vor der Bewilligung mit der Maßnahmenumsetzung beginnen möchten, nehmen Sie daher bitte unbedingt vorher Kontakt mit der regional zuständigen Bewilligungsstelle des LfULG auf.
Die Förderung erfolgt für ausgewählte Vorhabentypen als Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten. Mit dem Festbetrag sind alle Leistungen vergütet, die für die Umsetzung des Vorhabens notwendig sind. Antragsteller müssen zur Abrechnung festbetragsfinanzierter Vorhaben keine Zahlungsbelege vorlegen.
Die förderfähigen Ausgaben bei Personalkosten werden ebenfalls auf der Basis von Einheitskosten als Monats- oder Stundensätze für vier verschiedene Anforderungsniveaus ermittelt. Die Einheitskosten Personal decken alle Lohnausgaben einschließlich Lohnnebenkosten ab. Informationen zur Einordnung der Tätigkeiten in die Anforderungsniveaus, Beispiele für die Anwendung und Hinweise zur Abrechnung können Sie dem Hinweisblatt zu Personalkosten entnehmen.
Alle Einheitskosten werden jährlich überprüft und ggf. aktualisiert.
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Öffentliche Auftraggeber werden nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert.
Die Bewilligungsbehörden müssen vor Bewilligung eines Förderantrages einordnen, ob es sich beim Begünstigten um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Hierzu ist Ihre Auskunft erforderlich, für die Sie die nachstehende Erklärung zu § 99 GWB verwenden können. Weiterhin wird geprüft, ob Begünstigte als öffentliche Auftraggeber die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe beachtet haben.