Hauptinhalt

Prävention von Schäden durch Biber (E.2)

/
(© SMEKUL Archiv Naturschutz)
Ein Biber bei der Nahrungsaufnahme.
/
(© SMEKUL Archiv Naturschutz)
/
(© Dr. Gesine Ende)
Hier ist ein Bibertäuscher entstanden.
/
(© Dr. Gesine Ende)
Es steht nur noch ein Baum, der einen Schutzzaun aus Metall am Stamm hat.
/
(© Dr. Gesine Ende)
Der Baum ist vom Biber abgenagt. Sieht aus wie ein großer Bleistift.
/
(© Dr. Gesine Ende)
Hier entstand ein Bibertäuscher zur Verhinderung von Schäden durch den Biber in der Land- und Forstwirtschaft.
/
(© Dr. Gesine Ende)
Eingebrochener Bibergang am Feldrand

Gefördert werden Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch den Biber an Infrastruktur, an Teichwirtschaften sowie an erhaltenswerten Gehölzen zur Schaffung der Akzeptanz und zum Schutz des Bibers. Dabei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen zum Schutz von Gehölzen, Zu- und Abläufen in Teichanlagen und Durchlässen, zur Wasserstandanzeige und -absenkung sowie zur Errichtung von Kunstbauten, die jeweils nicht im Zusammenhang mit konkreten Schadensereignissen umgesetzt werden.

Mit der Richtlinienänderung – FRL NE/2023 zum Stand vom 17. Juli 2026 wird für die Förderung der Prävention von Schäden durch Biber (E.2) die maximale Zuwendungssumme von 20.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht. Allerdings steht die Erhöhung unter dem Vorbehalt des erforderlichen Notifizierungsverfahrens der Europäischen Kommission. Zudem können künftig Vorschüsse in Höhe von 50 Prozent der bewilligten Zuwendung beantragt werden.

Bis zum Abschluss des Notifizierungsverfahrens gilt:

  • Neuanträge mit einer beantragten Zuwendung bis 20.000 Euro können bewilligt werden. Vorschusszahlungen sind bereits möglich.
  • Neuanträge mit einer beantragten Zuwendung über 20.000 Euro können bereits eingereicht werden. Eine Bewilligung ist jedoch erst nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens möglich.
  • Für bereits eingereichte Anträge kann ein Änderungsantrag zur Anpassung an die neuen Förderbedingungen gestellt werden.
zurück zum Seitenanfang