Maßnahmen von Strukturelementen in der Agrarlandschaft (S)
Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft (S)
Die Förderung dient der Aufwertung der Agrarlandschaft durch die Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung landschaftstypischer Strukturelemente. Dadurch werden Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten und vernetzt sowie die Strukturvielfalt und ökologische Funktionsfähigkeit der Landschaft verbessert.
Förderfähig sind:
- die Anlage, Wiederherstellung und Entwicklung von Hecken, Feldgehölzen, Ufergehölzen, Baumreihen und Alleen,
- die Anlage und Wiederherstellung von Teichen sowie
- die Sanierung von Trockenmauern, soweit es sich nicht um Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen handelt.
Förderfähig sind Vorhaben in der Agrarlandschaft auf Landwirtschaftsflächen sowie an Teichen, die überwiegend an Landwirtschaftsflächen angrenzen. Zur ersten Orientierung kann der Sachsenatlas mit der Datengrundlage ALKIS-Gesamt genutzt werden (siehe Kurzanleitung). Bei Unklarheiten zur Förderfähigkeit einer Fläche wenden Sie sich bitte an die zuständige Bewilligungsbehörde.
Betreffende Förderinhalte:
- Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen
- Pflanzung von Baumreihen auf Flächen
- Pflanzung von Alleebäumen an Straßen und Wegen
Bitte die Fristen zur Durchführung von Gehölzpflanzungen berücksichtigen!
Gehölzpflanzungen (Baumreihen und Alleen) erfordern nach der Pflanzung eine sachgerechte Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (Näheres hierzu in den Merkblättern). Für Baumreihen und Alleen gilt, dass die Fertigstellungspflege nach Pflanzung immer eine Vegetationsperiode (Frühjahr bis Herbst) umfasst, daran schließt sich die zweijährige Entwicklungspflege an. Für die Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen entfällt die Entwicklungspflege.
Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung auf Grundlage von Einheitskosten erst erfolgen kann, wenn die Leistung vollständig erbracht ist, also für die o. g. Gehölzpflanzungen nach Abschluss der Entwicklungspflege. Dies ist für eine Vorfinanzierung zu berücksichtigen.
Im Falle einer Vorschusszahlung werden 50 % der mit Bewilligung festgelegten Gesamtzuwendung nach Anzeige des Maßnahmenbeginns ausgezahlt und eine Schlusszahlung (restliche 50 %) nach Abschluss.
Eine Teilzahlung ist bei Einheitskosten ausgeschlossen.



