Förderbereich Lärmminderung
Mit diesem Förderangebot unterstützt der Freistaat Sachsen Städte und Gemeinden bei der Umsetzung von Aktionsplänen zur Verringerung von Umgebungslärm. Das Förderangebot soll kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen dazu motivieren, Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm zu ergreifen. Ziel ist die Senkung des Lärmpegels an schutzbedürftiger Bebauung sowie die Verringerung der Anzahl der vom Lärm betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner.
Gefördert werden:
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Aktiver Lärmschutz – gefördert wird aktiver, vorrangig grüner Lärmschutz.
- Abschirmelemente zur Lärmminderung zum Beispiel Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Einhausungen oder Diffraktoren
- Absorbtionselemente zur Lärmminderung zum Beispiel grüne Gleisanlagen oder lärmmindernde Fassaden
- Passiver Lärmschutz – gefördert werden bauliche Vorhaben an/in Innenräumen zum Beispiel Einbau von Schallschutzfenstern, Einbau von Lüftungseinrichtungen.
- kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen
- investive Vorhaben über 10.000 Euro förderfähige Gesamtausgaben
- 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben für aktiven Lärmschutz
- 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben für passiven Lärmschutz
- Voraussetzung für eine Förderung nach diesem Programm ist eine tatsächliche Lärmbetroffenheit an Straßenverkehrswegen oberhalb gesundheitsrelevanter Pegelwerte. Eine tatsächliche Lärmbetroffenheit liegt vor, wenn Gebäude welche zu Wohn- oder besonders schutzwürdigen Zwecken (siehe insbesondere § 2 Absatz 1 Nr. 1 16. BImSchV) genutzt werden, von Verkehrslärm ab der Erheblichkeitsschwelle von 65 dB(A) am Tag oder 55 dB(A) in der Nacht betroffen sind.
- Es muss ein aktueller Lärmaktionsplan nach § 47 d BImSchG für die Gemeinde vorhanden sein, in der das Vorhaben umgesetzt werden soll. Aktuell bedeutet, dass sich der LAP auf die letzte Lärmkartierung nach § 47 c BImSchV (derzeit Kartierung 2022) bezieht.
- Nicht grüner Lärmschutz kann nur gefördert, sofern grüner Lärmschutz nicht wirtschaftlich oder nicht möglich ist.
- Passiver Lärmschutz kann nur gefördert werden, sofern an dem für die Maßnahme vorgesehenen Lärmbrennpunkt aktiver Lärmschutz nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
- Merkblatt Lärm (*.pdf, 0,65 MB) Das Merkblatt wird aktuell überarbeitet.
Für Vorhaben des grünen Lärmschutzes wird die Verwendung des Pflanz- und Saatgut mit Arten aus der Artenliste des SMUL empfohlen.