Richtlinie Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft – RL AbsLE/2019
Zweck der Richtlinie
Mit Hilfe der Richtlinie soll die sächsische Land- und Ernährungswirtschaft bei der Pflege und dem Ausbau bestehender sowie der Erschließung neuer Absatzmärkte und der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden.
Zuwendungsfähige Maßnahmen sind:
- Teilnahme an Aktionen zur Absatzförderung (Messen, Produktpräsentationen, Ausstellungen, Märkte),
- Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen,
- Studien zur Marktsituation, Marketingkonzeptionen
- Qualitätsprogramme
- Vorhaben zum Wissenstransfer und zur Zusammenarbeit von Akteuren
- Regionalmanagement für Bio-Regio-Modellregionen (Beantragung nur nach Aufruf und erfolgreicher Konzepteinreichung möglich).
Hinweis zu Ziffer II Nr. 5d – Fördergegenstand »Biozertifizierung:
Der Fördergegenstand »Biozertifizierung: Kontrollkosten für die Erstzertifizierung« muss ab 01.01.2022 ausgesetzt werden. Mit dem Wirksamwerden der EU-Öko-Verordnung 2018/848 am 01.01.2022 dürfen Bio-Kontrollen zu amtlichen Kontrollen gemäß der EU-Kontroll-Verordnung 2017/625 gemäß Artikel 83 Absatz 2 dieser Verordnung als Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen weder direkt noch indirekt erstattet werden. Im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung dürfen damit die für die Bio-Kontrollen entstandenen Kosten ab dem 01.01.2022 nicht mehr als Grundlage für eine Förderung angesetzt werden. Wir bitten Sie dies bei der Antragstellung zu beachten.
Neben den Bio-Kontrollen ist auch die Förderung von Kontrollen im Zusammenhang mit der Teilnahme an EU-Qualitätsregelungen (EU-Herkunfts- und Qualitätszeichen) betroffen, hier konkret der Fördergegenstand Ziffer II Nr. 5ab) »die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen«. Die Vor- und Nachleistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme sind allerdings zuwendungsfähig (Fördergegenstände Ziffer II Nr. 5aa) und Nr. 5ac).
- Betriebe der Land- und Ernährungswirtschaft mit Unternehmens- und/ oder Betriebssitz im Freistaat Sachsen für gemeinschaftliche Veranstaltungen und Projekte (bei Messen auch einzelne Unternehmen),
- Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft,
- Vereine/Verbände der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft und des ländlichen Raumes, rechtsfähige Arbeitsgemeinschaften und Organisationen,
- Kammern, Kommunen und Landkreise und
- Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen, die Marktforschung betreiben,
- Destinationsmanagementorganisationen nach Tourismusstrategie Sachsen 2020, Verein Landurlaub Sachsen e. V., DEHOGA Sachsen
e. V. einschließlich Regionalverbände, Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH und Landtourismus Sachsen e. V. - Kantinen und Caterer (ausschließlich bei der Biozertifizierung).
Für alle Antragsteller besteht die Möglichkeit, sich zur Förderfähigkeit ihrer Projektidee nach der RL AbsLE/2019 durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 33 einschlägig beraten zu lassen. Dazu sind folgende Schritte notwendig bzw. Unterlagen mitzubringen:
- rechtzeitige Vereinbarung eines Gesprächstermins,
- Entwurf der strukturierten Projektidee,
- Kostenvorstellungen und
- Informationen zum Antragsteller.
Konditionsart:
Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses
Höhe:
- Messen für Einzelunternehmen: 3.000 EUR für reine Inlandsmessen; 4.000 EUR für internationale Messen
Hinweis: Zuwendungen für Messeteilnahmen für Einzelunternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft sind ausgeschlossen, wenn die Messe im Messeplan des SMEKUL enthalten ist.
- für Produktpräsentationen, Ausstellungen und Märkte, die von Einzelunternehmen der sächsischen Landwirtschaft mit angeschlossener Direktvermarktung selbst veranstaltet werden, 1.000 EUR
- Messen, Produktpräsentationen, Ausstellungen, Märkte: 60 %
(bei Auslandsmessen und für touristische Zuwendungsempfänger 80 %), max. 50.000 EUR, - Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen: 80 %,
max. 100.000 EUR pro Projekt, - Studien und Marketingkonzeptionen: 65 %, bei hoher Breitenwirkung bis 80 %, max. 80.000 EUR,
- Qualitätsprogramme: 80 %, unter bestimmten Bedingungen 100 %, max. 100.000 EUR,
- Wissenstransfer und Maßnahmen zur Zusammenarbeit von Akteuren: 80%, max. 20 000 EUR und
- Regionalmanagement für Bio-Regio-Modellregionen: 80% der Personalkosten und 15% Sachkosten, max. 100.000 EUR.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Vorgaben der EU-Freistellungsverordnungen für KMU im Agrarsektor (VO 2022/2472) und im Bereich Verarbeitung und Vermarktung (VO 651/2014) sowie der EU-De-minimis-Verordnungen im Bereich Primärerzeugung (VO 1408/2013), Verarbeitung und Vermarktung (VO 2023/2831) und im Fischereisektor (VO 717/2014).
Es ist keine einzelbetriebliche Förderung möglich (Ausnahmen: Messen, Produktpräsentationen, Ausstellungen und Märkte sowie Biozertifizierung).
Antrags- und Bewilligungsstelle ist das Referat 33 (Förderung) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (siehe Kasten rechts).
- Antrag für Einzelunternehmen auf Gewährung einer Zuwendung für die Teilnahme an Messen, Märkten, Ausstellungen und Produktpräsentationen
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für die Realisierung von Projekten
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Bio-Regio-Modellregion
- Anlage 1: KMU-Erklärung des Beihilfeempfängers
- Ergänzung KMU-Erklärung - Verbundene Unternehmen
- KMU-Merkblatt »Merkblatt zur Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen (KMU)«
- Anlage 2: Erklärung des Beihilfeempfängers über »Unternehmen in Schwierigkeiten«
- De-minimis-Erklärung des Begünstigten
- De-minimis-Merkblatt