Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung (FRL SZH/2021)
Mit dem Förderprogramm sollen Schaf- und/oder Ziegenhaltende zur Unterstützung einer nachhaltigen Grünlandbewirtschaftung durch Beweidung und zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung bezüglich der laufenden Betriebsausgaben für den Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden.
Verwendungsnachweise / Auszahlungsanträge für den Haltungszeitraum des laufenden Jahres 2025 sind vom 16. September bis spätestens 15. Oktober 2025 (Posteingang Bewilligungsstelle) unter Verwendung des vorgesehenen Formulars und weiterer erforderlicher Nachweise, bei der Bewilligungsstelle des LfULG einzureichen. Das notwendige Formular steht in dieser Zeit wieder im Abschnitt »Auszahlungsantrag« zur Verfügung.
- Informationen der Fachstelle Wolf zum Thema Herdenschutz
- Haltende von Schafen und/oder Ziegen mit Weidehaltung zur Grünlandnutzung und –pflege
- Antragstellende müssen über einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren die beantragte Anzahl von Tieren während des Haltungszeitraums vom 1. April bis 15. September insbesondere auf Grünlandflächenweiden und wolfsabwehrende Maßnahmen aufrechterhalten.
- Zuwendungsfähige Tiere müssen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres über 9 Monate alt gewesen sein.
- Zuwendungen werden ab einem Mindesttierbestand von 37 Tieren gewährt.
- Je zuwendungsfähigem Schaf und/oder Ziege wird ein jährlicher Zuschuss in Höhe von bis zu 55,00 Euro gewährt. Der Betrag wird jährlich in Abhängigkeit vom zu fördernden Gesamttierbestand und den verfügbaren Haushaltmitteln festgelegt.
- Die festgelegte Förderhöhe für das laufende Förderjahr 2025 beträgt 55 Euro je Tier.