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Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung (FRL SZH/2021)

weidende Schafherde mit Lämmern auf dem Elbdeich im Frühjahr im Hintergrund mit Elbe und lockerer Bewölkung
© SMUL, Ref. 35

Mit dem Förderprogramm sollen Schaf- und/oder Ziegenhaltende zur Unterstützung einer nachhaltigen Grünlandbewirtschaftung durch Beweidung und zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung bezüglich der laufenden Betriebsausgaben für den Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden.

Für Anträge zu laufenden Verpflichtungszeiträumen bleibt das bisherige schriftliche Antragsverfahren bestehen. Die Antragsformulare stehen Ihnen ab Mitte Februar wie gewohnt unter Antragsunterlagen für laufende Verpflichtungen zur Verfügung.

Im Jahr 2025 wurde die Richtlinie angepasst und das Antragsverfahren digitalisiert. Neuanträge sind ab dem 15. Februar 2026 über das digitale Antragsverfahren im Bereich Neuantragstellung zu stellen.

Zur Nutzung des digitalen Antragsverfahrens bedarf es eines Organisationskontos (Mein Unternehmenskonto – MUK) oder im Falle einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit eines Bürgerkontos (BundID). Bitte schaffen Sie rechtzeitig die Voraussetzung (Erstellung BundID-Konto bzw. MUK) für die digitale Antragstellung. Auch dazu stehen Ihnen Informationen unter Neuantragstellung zur Verfügung.

Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und selbst Weidehaltung mit Schafen und/oder Ziegen zur Grünlandnutzung und -pflege beziehungsweise zur Erhaltung anderer schützenswerter Kulturlandschaftselemente betreiben.

Voraussetzungen

  • Antragstellende müssen über einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren die beantragte Anzahl von Tieren während des Haltungszeitraums vom 1. April bis 15. September insbesondere auf Grünlandflächen weiden und wolfsabwehrende Maßnahmen aufrechterhalten.
  • Zu den Mindestschutzanforderungen stehen Informationen der Fachstelle Wolf zum Thema Herdenschutz zur Verfügung.
  • Zuwendungsfähige Tiere müssen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres über 9 Monate alt gewesen sein.
  • Zuwendungen werden ab einem Mindesttierbestand von 37 Tieren gewährt.
  • Der förderfähige Gesamttierbestand im Verpflichtungszeitraum darf nicht mehr als 20 Prozent der zum ersten Bewilligungsjahr beantragten Tiere abnehmen.

Konditionen

  • Die Zuwendung wird als Zuschuss (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
  • Je zuwendungsfähigem Schaf und/oder Ziege wird ein jährlicher Zuschuss in Höhe von bis zu 55,00 Euro gewährt. Der Betrag wird jährlich in Abhängigkeit vom zu fördernden Gesamttierbestand und den verfügbaren Haushaltmitteln festgelegt.

Wenn Sie sich aktuell nicht in einem laufenden Verpflichtungszeitraum befinden oder Ihre Verpflichtung zum 31. März des aktuellen Jahres ausläuft und Sie antragsberechtigt sind, können Sie einen Neuantrag unter Förderportal Sachsen stellen.

Der Zugang wird ab dem 15.02.2026 zur Verfügung stehen. Antragsschluss ist zwingend der 31.03.2026, 23:59:59 Uhr. Danach eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

Zur Nutzung des digitalen Antragsverfahrens bedarf es entweder eines Bürgerkontos (BundID) oder eines Organisationskontos (Mein Unternehmenskonto – MUK). Bitte schaffen Sie rechtzeitig die Voraussetzung (Erstellung BundID-Konto bzw. MUK) für die digitale Antragstellung.

Weitergehende Informationen:

Antragstellung/Jahresmeldung für Zuwendungsempfänger mit Zuwendungsbescheiden der Jahre 2022, 2023, 2024 und 2025

Für laufende Anträge bleibt das bisherige Verfahren der schriftlichen Antragstellung bestehen. Die Antragsformulare für Altantragsteller der Jahre 2022 bis 2025 werden wie gewohnt ab Mitte Februar eingestellt. Ausgefüllte Anträge sind bis spätestens 31. März des Haltungsjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Gleiches gilt für die jährliche Beantragung der Auszahlung zwischen dem 16. September bis spätestens 15. Oktober des jeweiligen Haltungsjahres.

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