Hauptinhalt

Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau (FRL ÖBL/2023)

Aktuelle Informationen und Hinweise

Zahlung und Bewilligung für das Antragsjahr 2024 erfolgt

Zum 25. April 2025 haben viele sächsische Landwirte und auch Naturschutzgruppen etwa 30,7 Millionen Euro nach der Förderrichtlinie »Agrarumwelt und Klimamaßnahmen« sowie rund 19,9 Millionen Euro für »ökologischen/biologischen Landbau«. Über die beiden sächsischen Landesprogramme wird damit mehr als 3.400 Förderanträgen für das Antragsjahr 2024 entsprochen. Bezogen auf die Agrarumwelt und Klimamaßnahmen werden 80.940 Hektar gefördert, ein Plus von 13,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Im Bereich des ökologischen/biologischen Landbaus erhöhen sich die geförderten Flächen um 8,9 Prozent auf 84.045 Hektar.

Umwelt- und Landwirtschaftsminister von Breitenbuch: »Die Zahlen sprechen mit einer klaren Botschaft für sich: Auch in Zeiten knapper werdender Mittel stehen wir für eine vielfältige Landwirtschaft. Ob konventionellen oder ökologischen Landbau – wir fördern ein breites Spektrum und betreiben damit eine unterstützende Politik für alle Agrarbereiche. Besonders freue ich mich, dass die beiden Förderprogramme eine breite Akzeptanz erfahren und wir eine steigende Inanspruchnahme sehen. Das zeigt das Verständnis moderner Landwirtschaft, die wir hier in Sachsen haben.«

Teilnahmeantrag (einmalig)

Für die Teilnahme an der Förderung nach der Förderrichtlinie ÖBL/2023 ist ein einmaliger Teilnahmeantrag notwendig. Dieser ist vor Beginn des ersten Verpflichtungsjahres im Zeitraum vom 1. November bis 15. Dezember in DIANAweb zu stellen. Das Ökozertifikat (Artikel 35 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/848) oder der unterzeichnete Kontrollvertrag (erstmalige Teilnahme am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848) sind verpflichtende Anlagen zum Teilnahmeantrag. Die Teilnahme am Förderprogramm der Förderrichtlinie ÖBL/2023 und der Verpflichtungszeitraum wird mit Bescheid festgesetzt.

Der Teilnahmeantrag ist die zwingende Voraussetzung, um im darauffolgenden Jahr den ersten jährlichen Auszahlungsantrag stellen zu können. 

Auszahlungsantrag (jährlich)

Der jährliche Auszahlungsantrag ist die Voraussetzung, um für das jeweilige Verpflichtungsjahr eine Zuwendung erhalten zu können. Er ist im Rahmen des Sammelantrags bis zum 15. Mai zu stellen.

Verpflichtungszeitraum und Verpflichtungsjahr

Der Verpflichtungszeitraum des ökologischen Anbauverfahrens basierend auf der Förderrichtlinie ÖBL/2023 beträgt fünf Jahre und beginnt zum 1. Januar des Jahres, welches unmittelbar auf den gültigen Teilnahmeantrag folgt. Das einzelne Verpflichtungsjahr betrifft jeweils den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember. Alle Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen sind über die Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes einzuhalten.

Schlagbezogene Angaben

Die schlagbezogenen Angaben dienen dem Nachweis, dass keine den Zielen des ökologischen/biologischen Landbaus entgegenstehenden Tätigkeiten erfolgt sind. Sie sind daher so zu führen, dass sämtliche Bewirtschaftungsgänge für alle geförderten Flächen durch die Bewilligungsbehörde geprüft werden können. Die Angaben sind dabei grundsätzlich aktuell zu halten.

Die Nutzung der webbasierten Anwendung DIANAweb ist nicht verpflichtend, jedoch müssen die Angaben zwingend digital geführt werden. Dies ist auch mit individueller digitaler Firmware (z.B. Schlagkarteiprogramm, Microsoft Excel) möglich oder es können die unten aufgeführten Vordrucke verwendet werden.

Mindestanforderungen und Vordrucke

Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen

Die Gewährung einer Förderung für flächenbezogene Maßnahmen des GAP-Strategieplans ist an bestimmte Auflagen gebunden, um die Sichtbarkeit dieser aus der ELER kofinanzierten Maßnahme zu gewährleisten. Ziel ist es, den Beitrag der Europäischen Union zur Unterstützung der geförderten Maßnahmen besser bekannt zu machen.

Für begünstigte Personen, die eine Förderung über die Förderrichtlinie AUK/2023 erhalten, gelten diese Verpflichtungen, sofern auf freiwilliger Basis Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme erstellt wird. Die Verpflichtungen betreffen die Verwendung des Emblems der Union (bspw. beim Druck eines Flyers, Beschreibung der Maßnahme im Internet) sowie die Zustimmung zur Verwendung des freiwillig erstellten Kommunikationsmaterials durch die Europäischen Union.

Informationen zu den Verpflichtungen der begünstigten Person

Holzlagerung auf landwirtschaftlichen Flächen

Öko-Kontrollblatt

Das Öko-Kontrollblatt ist von der beauftragten Kontrollstelle auszufüllen und zu bestätigen. Für das Antragsjahr 2023 muss das Öko-Kontrollblatt bis spätestens 31. Januar 2024 bei dem zuständigen Förder- und Fachbildungszentrum (FBZ) oder der zuständigen Informations- und Servicestelle (ISS) des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie eingereicht werden. 

Ausschlusskulisse Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

In einigen Schutzgebietskategorien ist gem. § 4 Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) rechtlich nicht zulässig und damit ausgeschlossen. Daher können in den betroffenen Gebieten bei Ackerland- und Dauerkulturflächen keine Zuwendungen für Ackerland- oder Dauerkulturen nach der FRL ÖBL/2023 gezahlt werden. Die Antragstellung für Grünlandflächen nach der FRL ÖBL/2023 ist aber möglich.

Im Antragsportal DIANAweb sind die betroffenen Gebiete in einer »Ausschlusskulisse« erfasst und stehen den Antragstellenden zur Verfügung.

zurück zum Seitenanfang