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Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023)

Achtung: Wiedereröffnung der Antragstellung für landesfinanzierte Vorhaben ab 1. September 2025

(siehe Aktuelles/Wichtige Informationen) 

Förderrichtlinie Natürliches Erbe: Foto-Collage mit verschiedenen heimischen Tieren und Pflanzen
© SMUL

Landesfinanzierte Fördergegenstände der FRL NE/2023

Ab dem 1. September 2025 ist die Antragstellung für die Fördergegenstände

  • D.2 – Einzelvorhaben des Naturschutzes 
    und
  • H – Jungbaumpflege für Obstgehölze

wieder möglich.

Für folgende Fördergegenstände kann derzeit kein Antrag gestellt werden:

  • D.1 – Komplexvorhaben des Naturschutzes
  • W – Sanierung Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen (Weinbergmauern)

ELER-finanzierte Fördergegenstände der FRL NE/2023

Auszahlungsanträge können für alle ELER-finanzierten Fördergegenstände über das Programm »Internet Antragstellung Förderung (IAF)« gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung Ihres Auszahlungsantrages.

Seit dem 1. März 2025 besteht ein vollständiger Antragsstopp für die ELER-finanzierten Fördergegenstände:

  • A.1 – Biotopgestaltung und Artenschutz
  • A.2 – Technik und Ausstattung
  • B.1 – Naturschutzfachplanungen
  • B.2 – Studien zur Dokumentation von Arten und Lebensraumtypen 
  • C.2 – Naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.

Die Bewilligung der bereits vorliegenden Förderanträge erfolgt auf Grundlage der geltenden Richtlinie im Rahmen der Mittelverfügbarkeit nach fachlicher Priorität und nach Antragseingang.

Fördermöglichkeit für Biotopgestaltungsvorhaben über die Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023:

Für bestimmte Vorhaben der Biotopgestaltung kann ein Antrag auf Förderung im Förderbereich Stadtgrün der FRL Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 gestellt werden. Dies betrifft vor allem investive Vorhaben zum Ausbau der grünen Infrastruktur, von Grünzügen und Biotopverbünden zur Verbesserung der biologischen Vielfalt. Gefördert werden können die Anlage, Aufwertung bzw. Vernetzung von Grün- und Freiflächen und die Anlage bzw. Aufwertung bodengebundener Fassaden- und extensiver Dachbegrünung.

Eine Förderung für Ihr Vorhaben ist insbesondere an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Das Vorhaben findet im Siedlungsbereich von Städten und Gemeinden ab 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern statt.
  • Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften; kommunale Unternehmen, gemeinnützige Organisation, anerkannte Religionsgemeinschaften, Verbandskörperschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
  • Das Vorhaben findet nicht auf Wald- oder Landwirtschaftsflächen statt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des SMUL: Förderbereich Stadtgrün

Weitere Fördermöglichkeiten: 

 

Weitere Fördermöglichkeiten: 

ELER-finanzierte Vorhaben dürfen vor Antragstellung begonnen werden, sie dürfen jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig durchgeführt worden sein. Ein Vorhaben ist abgeschlossen, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erfolgen kann bzw. wenn der Förderzweck vollständig erfüllt ist.

Für landesfinanzierte und GAK-finanzierte Maßnahmen ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Das gilt auch für ELER-finanzierte Vorhaben, soweit es sich in Einzelfällen um staatliche Beihilfen handelt (z. B. Vorhaben im Wald).

Der Beginn vor Bewilligung ist jedoch nur auf eigenes Risiko möglich und steht unter dem Vorbehalt einer Kürzung oder Ablehnung aus administrativen, haushälterischen oder fachlichen Gründen im Ergebnis der Verwaltungskontrolle. Darüber hinaus ist zur Plausibilisierung der beantragten Zuwendung eine entsprechende Beurteilung notwendig. Sollte der Zustand der Umsetzung des Vorhabens nicht mehr erkennen lassen, in welchem Umfang Leistungen tatsächlich erforderlich waren, um den Förderzweck zu erreichen, muss der Antrag u. U. abgelehnt werden. Das betrifft insbesondere Vorhaben der Sanierung von Gehölzen und Biotopen, für die eine Einstufung des Aufwands oder der Erschwernis erforderlich ist.

Für den Fall, dass Sie schon vor der Bewilligung mit der Maßnahmenumsetzung beginnen möchten, nehmen Sie daher bitte unbedingt vorher Kontakt mit der regional zuständigen Bewilligungsstelle des LfULG auf.

Die Förderung erfolgt für ausgewählte Vorhabentypen als Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten. Mit dem Festbetrag sind alle Leistungen vergütet, die für die Umsetzung des Vorhabens notwendig sind. Antragsteller müssen zur Abrechnung festbetragsfinanzierter Vorhaben keine Zahlungsbelege vorlegen.

Die förderfähigen Ausgaben bei Personalkosten werden ebenfalls auf der Basis von Einheitskosten als Monats- oder Stundensätze für vier verschiedene Anforderungsniveaus ermittelt. Die Einheitskosten Personal decken alle Lohnausgaben einschließlich Lohnnebenkosten ab. Informationen zur Einordnung der Tätigkeiten in die Anforderungsniveaus, Beispiele für die Anwendung und Hinweise zur Abrechnung können Sie dem Hinweisblatt zu Personalkosten entnehmen.

Alle Einheitskosten werden jährlich überprüft und ggf. aktualisiert.

Es gibt aktuell keine Aufrufe. 

Öffentliche Auftraggeber werden nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert.

Die Bewilligungsbehörden müssen vor Bewilligung eines Förderantrages einordnen, ob es sich beim Begünstigten um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Hierzu ist Ihre Auskunft erforderlich, für die Sie die nachstehende Erklärung zu § 99 GWB verwenden können. Weiterhin wird geprüft, ob Begünstigte als öffentliche Auftraggeber die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe beachtet haben.

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