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Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023)

Blick auf ein Stück Wald

Mit der Richtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023) werden folgende Ziele verfolgt:

  • Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Wertes der Wälder und Schutz der Naturgüter im Wald
  • Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft im ländlichen Raum
  • Überwindung struktureller Bewirtschaftungshemmnisse im kleinstrukturierten Privatwald und Verbesserung der Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft durch besitzübergreifende Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
  • Waldflächenmehrung durch Erstaufforstung
  • Förderung von Waldschutzmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen

Die FRL WuF/2023 ist mit Wirkung vom 14. Juli 2023 in Kraft getreten und wurde mit Wirkung vom 6. November 2025 geändert. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen und Unterlagen zur Richtlinie auf dem aktuellen Stand.

Hinweise zur Antragstellung von Waldumbau- und Erstaufforstungsmaßnahmen (GAK-Förderung):

Am 6. November 2025 trat die 2. Änderung der FRL WuF/2023 in Kraft. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist für den 27. November 2025 geplant. Hier finden sie die vorläufige Fassung. Die endgültige und maßgebliche Fassung finden Sie voraussichtlich ab 27. November 2025 im REVOSax (Link oben). Folgende wesentliche Sachverhalte ändern sich:

Waldumbau/Erstaufforstung

  • Der Förderausschluss von Fördervorhaben, bei denen die gesamte Fläche für Bodenvorarbeiten oder Mulchen mit Forstmaschinen befahren wurde, ist gestrichen.
  • Der notwendige Laubbaumanteil wird von 50 % auf 40 % abgesenkt (betrifft Waldumbau und Erstaufforstung),
  • Die Pflicht zur Anlage von Waldinnenrändern ist gestrichen.
  • Sofern die Planungspauschale beantragt wird, ist mit dem Verwendungsnachweis eine Rechnung für Fremdleistungen des Planers vorzulegen.

    Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse:

    • Anträge zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse müssen statt bis zum 31. Oktober nun bis zum 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres gestellt werden.

     

    Mit Erlass des SMUL vom 25. September 2025 wurde die Liste der förderfähigen Baum- und Straucharten geändert und entfaltet somit ab sofort für Waldumbauten außerhalb von Schutzgebieten und die Erstaufforstung ihre Wirkung. Die Liste der Baumarten wurde um die Robinie ergänzt und die Deckelung der fremdländischen Laub- und Nadelbäume wurde von 20 auf kleiner 50 % erhöht. Wichtig ist hierbei, dass die Summe der fremdländischen Baumarten pro Vorhabensfläche 50 % nicht übersteigt, damit der im GAK-Rahmenplan geforderte überwiegende Anteil standortheimischer Arten gesichert ist.

    Waldschutzmaßnahmen: Das SMUL als oberste Forstbehörde behält sich vor, bei einer durch extreme Wetterbedingungen ausgelösten Schadsituation (drohende Massenvermehrung von rindenbrütenden Schadinsekten) per Erlass die Förderung von Waldschutzmaßnahmen regional oder landesweit in Kraft zu setzen. Nach jetzigem Stand ist das für das Jahr 2026 nicht notwendig.

    Allgemeiner Hinweis zur Meldung von Schäden an geförderten Objekten, welche sich noch innerhalb der Zweckbindungsfrist befinden, durch höhere Gewalt (z. B. Sturm, Dürre, Starkregen/Hochwasser):
    Die Begünstigten sind in solchen Fällen verpflichtet innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage sind, den Schaden der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Schäden sind nach Ort und Ausmaß zu dokumentieren (sofern möglich mit aussagekräftigen Fotos) und die Identnummer des Fördervorhabens anzugeben.

    Wichtige Hinweise:

    Antragsberechtigte:

    • private und körperschaftliche Waldbesitzer
    • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz

     (ausgenommen sind der Bund und das Land)

    Konditionen:

    Festbetragsfinanzierung (Basisprämie in EUR/ha zzgl. Festbeträgen in EUR/Pflanze bzw. EUR/kg Saatgut bei Saat)

    Antragsstichtag:

    Für den Fördergegenstand ist ein ganzjähriges Antragsverfahren möglich.

    Das SMUL als oberste Forstbehörde behält sich vor, bei einer durch extreme Wetterbedingungen ausgelösten Schadsituation (drohende Massenvermehrung von rindenbrütenden Schadinsekten) per Erlass die Förderung von Waldschutzmaßnahmen regional oder landesweit in Kraft zu setzen. Nach jetzigem Stand ist das für das Jahr 2026 nicht notwendig.

    Wichtige Hinweise:

     

    Erschließungsmaßnahmen im Wald können Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (§ 9 Sächsisches Naturschutzgesetz) darstellen, die ggf. durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind. Bei Vorhaben zum Ausbau von Holzabfuhrwegen ist mit dem Förderantrag immer die Genehmigung / Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Eventuelle Ausgleichsmaßnahmen und deren Kosten sind im Finanzierungsplan zu berücksichtigen.

    Antragsberechtigte:

    • private und körperschaftliche Waldbesitzer
    • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz
    • Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz und Jagdgenossenschaften nach § 9 Bundesjagdgesetz (Wegebau)

    (ausgenommen sind der Bund und das Land)

    Konditionen:

    Investitionsförderung mit Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses

    Antragsstichtage:

    Die Förderanträge müssen immer zu den Stichtagen 31. März und 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in der Bewilligungsbehörde vorliegen.

    Unterlagen Förderantrag:

    In der Checkliste sind alle notwendigen Unterlagen bzw. Anlagen bei den jeweiligen Fördergegenständen dargestellt. Bitte legen Sie diese vollständig ausgefüllt dem Antrag bei.

    Bitte beachten Sie, dass für geförderte Erstaufforstungsvorhaben nach RL WuF/2023 auf Ackerland (generell) sowie Grünland (nur in  Hochwasserentstehungsgebieten und in landesplanerischen Vorranggebieten für Waldmehrung) nach erfolgter Realisierung (Endfestsetzungsbescheid) eine Einkommensverlustprämie über die RL AUK/2023 (lsnq.de/auk2023) beantragt werden kann.

    Antragsberechtigte:

    • private und körperschaftliche Waldbesitzer
    • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz
    • Eigentümer / Bewirtschafter potentieller Erstaufforstungsflächen

     (ausgenommen sind der Bund und das Land)

    Konditionen:

    Festbetragsfinanzierung (Festbeträge in EUR/Pflanze)

    Antragsstichtag:

    Für den Fördergegenstand ist ein ganzjähriges Antragsverfahren möglich.

    Unterlagen Förderantrag:

    In der Checkliste sind alle notwendigen Unterlagen bzw. Anlagen bei den jeweiligen Fördergegenständen dargestellt. Bitte legen Sie diese vollständig ausgefüllt dem Antrag bei.

    Wichtige Hinweise:

    Antragsberechtigt:

    Antragsberechtigt sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz; ausgenommen sind der Bund und das Land.

    Konditionen:

    Festbetragsfinanzierung (Zusammenfassung Holzangebot, Waldpflegeverträge und Mitgliederinformation und -aktivierung)
    Anteilsfinanzierung bei der Professionalisierung von Zusammenschlüssen und Projektmanagement zur Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen

    Aufrufe und Stichtage:

    Für den GAK-finanzierten Fördergegenstand (Förderung forstlicher Zusammenschlüsse) gilt der jährliche Stichtag 31. Oktober für Vorhaben, die im folgenden Jahr bewilligt werden sollen (Posteingang in der Bewilligungsbehörde).

    Unterlagen Förderantrag:

    In der Checkliste sind alle notwendigen Unterlagen bzw. Anlagen bei den jeweiligen Fördergegenständen dargestellt. Bitte legen Sie diese vollständig ausgefüllt dem Antrag bei.

    Wichtige Hinweise:

    Antragsberechtigte:

    • private und körperschaftliche Waldbesitzer
    • anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 15 Bundeswaldgesetz

     (ausgenommen sind der Bund und das Land)

    Konditionen:

    Festbetragsfinanzierung (Betrag je Arbeitsstunde beim Einsatz eines Rückepferdes oder einer ferngesteuerten Forst-Kleinraupe oder Betrag pro Festmeter gerücktes Holz beim Seilkraneinsatz)

    Antragsstichtag:

    Für den Fördergegenstand ist ein ganzjähriges Antragsverfahren möglich.

    Unterlagen Förderantrag:

    In der Checkliste sind alle notwendigen Unterlagen bzw. Anlagen bei den jeweiligen Fördergegenständen dargestellt. Bitte legen Sie diese vollständig ausgefüllt dem Antrag bei.

    Informationen folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

    Wichtige Hinweise:

    Antragsberechtigte:

    Für die Waldbrandüberwachung und den Waldbrandschutz zuständige Gebietskörperschaften sowie von ihnen beauftragte Kommunen, Zweckverbände oder Verwaltungsgemeinschaften.

    Konditionen:

    Investitionsförderung mit Anteilsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses

    Antragsstichtage:

    Die Förderanträge müssen immer zu den Stichtagen 31. März und 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres in der Bewilligungsbehörde vorliegen.

    Antragstellung:

    Bei diesem Fördergegenstand ist die digitale Antragstellung vorgesehen. Sie ist unter folgendem Link möglich:

    Formulare zur Beantragung einer BNR 10 und BNR 15 – Beide Nummern sind Voraussetzungen, um einen Förderantrag zu stellen.

    Bitte reichen Sie beim Fördergegenstand »Löschwasserentnahmestellen« 3 Angebote von Fachfirmen ein, da diese zur Plausibilisierung der Kosten dienen. Beim Fördergegenstand »automatische Waldbrandfrüherkennungssysteme« reichen Sie bitte die Kostenschätzung der Firma ein und begründen die Vergabe an diese.

    Ansprechpartner vor Ort

    Antragsstelle

    Staatsbetrieb Sachsenforst

    Obere Forst- und Jagdbehörde - Außenstelle Bautzen

    Postanschrift:
    Paul-Neck-Straße 127
    02625 Bautzen

    Telefon: 03591 216-0

    E-Mail: poststelle.sbs-glbautzen@smekul.sachsen.de

    Webseite: https://www.sbs.sachsen.de

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